Historische SGV. NRW.
| ![](/img/686.gif) | 6 / 7 | ![](/img/685.gif) |
|
Obsolet.
|
|
§ 6
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende
Umlage
wird auf
16,7 %
der
für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt.
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.