Historische SGV. NRW.
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§ 26
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.
(3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.
GV. NRW. S. 146, in Kraft getreten mit Wirkung vom 17.
März 2012. |