Historische SGV. NRW.
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§ 30
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
GV. NRW. S. 146, in Kraft getreten mit Wirkung vom 17.
März 2012. |