Historische SGV. NRW.
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§ 32
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.
GV. NRW. S. 146, in Kraft getreten mit Wirkung vom 17.
März 2012. |