Historische SGV. NRW.
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§ 1
Der Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
In Kraft getreten am 27. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 458). |
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