Historische SGV. NRW.
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§ 3
Lehrgang
Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.