Historische SGV. NRW.
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§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.
GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar
2012. |
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