Historische SGV. NRW.
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§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 1 und 2 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 40,58 Prozent vervielfältigt werden.
GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar
2012. |
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