Historische SGV. NRW.
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§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen.
In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 31). |