Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen der Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen nachhaltig verbessert, die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen beim Klimaschutz geleistet werden. Das Gesetz richtet sich an die in § 2 Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.
In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33). Außer Kraft
getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten
am 16. Juli 2021. |
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