Historische SGV. NRW.
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§ 7
Klimaneutrale Landesverwaltung
Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 eine insgesamt klimaneutrale Landesverwaltung zu erreichen. Dafür legt die Landesregierung für die Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und Hochschulen des Landes sowie die Landesbetriebe ein verbindliches Konzept als Teil des Klimaschutzplans vor. Dieses umfasst insbesondere die Notwendigkeit zum Ressourcenschutz, zur Ressourcen- und Energieeffizienz, zur Energieeinsparung sowie zur Deckung des Energiebedarfs durch regenerative Energiequellen.
In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33). Außer Kraft
getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten
am 16. Juli 2021. |
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