Historische SGV. NRW.
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§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
1. Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und
2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38). Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017. |
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