Historische SGV. NRW.
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§ 5
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen
1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz von Probebeamten und
2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Landesbeamtengesetz
durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Bezirksregierungen.
(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 65 Landesbeamtengesetz bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38). Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017. |
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