Historische SGV. NRW.
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§ 3
Ersatzeinreichung der Mitteilungen
(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 2 Nummer 3 bei dem Amtsgericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist vom Auskunftspflichtigen in geeigneter Form darzulegen.
(2) Soweit Einreichungen die auf Grund § 2 Nummer 3 angegebene Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 2 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(4) Ist die Entgegennahme der elektronischen Mitteilung weder über die elektronische Poststelle (§ 1) noch auf dem in Absatz 1 beschriebenen Wege möglich, trifft der Vorstand des Amtsgerichts im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 39);
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018. |
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§ 5 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018. |