Historische SGV. NRW.
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§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende
Umlage wird auf 16,65 Prozent
der für das Haushaltsjahr 2013 geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
GV. NRW. S. 184. |