Historische SGV. NRW.
4 / 34 |
§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185). Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014. |
|