Historische SGV. NRW.
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§ 18
Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße
(1) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben vier der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 250, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 250 Beschäftigten haben zwei der in § 17 genannten Maßnahmen auszuwählen sowie durchzuführen oder einzuleiten.
(4) Zur Festlegung der Unternehmensgröße ist die Definition der Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung zugrunde zu legen[13].
In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254). Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017. |