Historische SGV. NRW.
12 / 35 |
§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise
und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 1 und 2 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 40,61 Prozent vervielfältigt werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860). |