Historische SGV. NRW.
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§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 3 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,4 Prozent vervielfältigt werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860). |