Historische SGV. NRW.
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§ 33
Kürzungsermächtigung
Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
Teil 6
Inkrafttreten
In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 860). |