Historische SGV. NRW.
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§ 3
Die Aufteilung
der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise,
dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52 000 Euro
zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der
Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2011
wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.
Obsolet durch Zeitablauf. |
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