Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
In Kraft getreten am 5. April 2014 (GV. NRW. S. 228). Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015. |