Historische SGV. NRW.
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§ 32
Auflösung der NRW.BANK
Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
In Kraft getreten am 5. April 2014 (GV. NRW. S. 228). Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015. |