Historische SGV. NRW.
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§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf |
16,3734 % |
der für das Haushaltsjahr 2014 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen, jeweils zum 15. eines Monats, zu zahlen.
GV. NRW. S. 287. |