Historische SGV. NRW.
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§ 2
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung obliegen der Trägerversammlung.
(2) Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sie sind kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379). |