Historische SGV. NRW.
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§ 4
Die nachstehenden Befugnisse werden für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, entstehen, übertragen:
1. auf die Bezirksregierung Münster im Hinblick auf
a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall zwischen 4 001 und 8 000 Euro beträgt;
b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Satz 1 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;
c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und
d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen von 4 001 bis 8 000 Euro und
2. auf die Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf
a) Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Teil 9 der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall 4 000 Euro nicht überschreitet;
b) die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;
c) die Niederschlagung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro und
d) den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro.
Die Nummern 1 bis 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
In Kraft getreten am 22. August 2014 (GV. NRW. S. 424). |