Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Betriebe gewerblicher Art sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 533). |
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Die Betriebe gewerblicher Art sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 533). |