Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 533). |