Historische SGV. NRW.
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§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
2. entgegen § 2 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser kennzeichnet,
3. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung gegen eine BHV 1-Infektion durchführt,
4. entgegen § 3 Absatz 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
5. entgegen § 4 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Impfung gegen BHV1 dokumentiert wird oder
6. entgegen § 6 einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.
In Kraft getreten am 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 866). |