Historische SGV. NRW.
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§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) zu berechnen.
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 897). Obsolet durch Fristablauf. |