Historische SGV. NRW.
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§ 10 (Fn 3)
Förderung der Bibliotheken
(1) Die öffentlichen Bibliotheken sind nach Maßgabe der
Bestimmungen ihres Trägers Orte der Kultur. Insofern dienen sie
1. dem Informationszugang und lebenslangen Lernen,
2. der Begegnung, Kommunikation, dem kulturellen Austausch
und der gesellschaftlichen Integration,
3. der Leseförderung sowie der Vermittlung von Medien- und
Informationskompetenz,
4. der Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und
staatsbürgerlicher Bildung sowie
5. der demokratischen Willensbildung und gleichberechtigten
Teilhabe, insbesondere durch ein vielfältiges Presseangebot.
Sie können insbesondere im ländlichen Raum und in kleinen
Städten und Gemeinden zu Zentren der Kultur weiterentwickelt werden und
insofern dazu dienen, dass an ihnen verschiedene kulturelle Aktivitäten aus der
regionalen Umgebung angeboten werden können.
(2) Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihren Funktionen nach Absatz 1. Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen, die nicht Ausleihe oder Rückgabe sind, und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das Nähere regelt das für Kultur zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.
(3) Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für öffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29.
Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019. |
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§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |
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§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019. |