Historische SGV. NRW.
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§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 Euro übersteigt.
(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 933). Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. |