Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Rechtshilfe in
Strafsachen
Gerichte und Behörden können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften elektronische Nachrichten zum Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von ausländischen Gerichten und Behörden empfangen oder an diese senden. Die an dem elektronischen Nachrichtenverkehr teilnehmenden in- und ausländischen Behörden sowie der Zeitpunkt, ab dem sie daran teilnehmen, sind in Anlage 1 bezeichnet.
In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324). |