Historische SGV. NRW.
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§ 4
Datenverarbeitung zur Nachrichtenübermittlung zwecks elektronischer Umwandlung
(Mapping)
Zum Zwecke der Umschreibung maschinenlesbarer Daten aus und in eine den Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Bund-Länder Arbeitsgruppe Elektronischer Rechtsverkehr vom 21.4.2005 (OT-Leit-ERV) entsprechenden Form (Mapping) darf der in der Anlage 1 bezeichnete nationale Betreiber der nationalen Empfangseinrichtung (e-Codex-Gateway) Nachrichten verarbeiten, soweit dies für die Nachrichtenübermittlung erforderlich ist. Zu diesem Zweck können personenbezogene Daten vorübergehend gespeichert werden, eine dauerhafte Speicherung ist jedoch nicht zulässig.
In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324). |