Historische SGV. NRW.
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§ 31
Auflösung der NRW.BANK
Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 352). Aufgehoben durch Satzung vom 24. September 2015 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015. |