Historische SGV. NRW.
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§ 2
Vollzug der Abschiebungshaft
Für den Vollzug der Abschiebungshaft gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, Zweck und Eigenart der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Einrichtung entgegenstehen.
In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424). |