Historische SGV. NRW.
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§ 12
Nachtruhe, Einschluss
(1) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum 22 bis 7 Uhr.
(2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten in ihren Zimmern aufzuhalten und werden in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dort eingeschlossen.
In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424). |