Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn
2)
Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes
(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Bei der Sachverhaltsaufklärung und der Anhörung der Beteiligten kann sie sich der Hilfe der Unteren Denkmalbehörden bedienen. Die Bezirksregierung erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes.
(2) Die Untere Denkmalbehörde ist von beabsichtigten Eintragungen zu unterrichten.
(3) Die Bezirksregierung teilt der Unteren Denkmalbehörde mit, dass die Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen ist.
In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430),
geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft
getreten am 30. April 2016; Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020. |
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§ 4 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 und 4 umbenannt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016. |
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§ 8 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020. |