Historische SGV. NRW.
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§ 33
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684). |