Historische SGV. NRW.
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§ 15
(1) Nach Anlegung des Bahngrundbuchs ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch oder Stockbuch...(Fn 8) einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen.
(2) Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, welches bisher im Grundbuche nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.
(3) Vor dem Aufhören der Bahneinheit kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.
(4) (Fn 9)
Dritter Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten
PrGS. S. 499/PrGS. NW. S. 266, in der Bek. der Neufassung v. 8. 7. 1902 (PrGS. S. 237), geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504). Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 1 i. d. F. des § 43 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11). |
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§§ 1 und 2 mit Wirkung v. 1. April 1957 geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248). |
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Abs. 2 Satz 1 gegenstandslos wegen der Aufhebung des Gesetzes v. 3. 11. 1838 (PrGS. S. 505) durch § 44 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11). |
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zur Zeit gültige Fassung der Grundbuchordnung. |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der veränderten kommunalrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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gegenstandslos. |
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geändert mit Wirkung v. 31. Juli 1964 durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248). |
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Rechte, die in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Verkündung des Gesetzes vom 14. 7. 1964 erworben sind, bleiben unberührt; GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1964. |
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Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch. |
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geändert auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung v. 20. 8. 1953 (BGBl. I S. 952). |
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vgl. Gl.Nr. 321. |
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geändert auf Grund der Veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975. |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund des angegebenen Gesetzes. |
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gegenstandslos. |
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vgl. Anmerkung 18. |