Historische SGV. NRW.
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§ 6 (Fn 4)
Wahlbekanntmachung
(1) Für die verbundenen Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Gemeindedirektor veröffentlicht, auf die § 33 der Kommunalwahlordnung sinngemäß mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:
1. Zu Absatz 1 Nummer 1:
Es ist darauf hinzuweisen, daß Landtags- und Kommunalwahlen miteinander verbunden werden und welche Stimmbezirke auf den Wahlkreis und die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen entfallen.
2. Zu Absatz 1 Nummer 2:
Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verbundenen Wahlen durch Farbe des Papiers und durch Aufdruck voneinander unterscheiden.
3. Zu Absatz 1 Nummer 5:
Es ist darauf hinzuweisen, das zwei Wahlbriefe abzusenden sind, wobei der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen auf den Inhalt - Wahlschein, Wahlumschlag und Stimmzettel - farblich abgestimmt, der Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl dagegen hellrot ist.
4. Zu Absatz 2 Satz 2:
Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die verbundenen Wahlen beizufügen.
(2) Je ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter und dem Oberkreisdirektor zu übersenden.
GV. NW. S. 222, geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 1110. |
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SGV. NW. 1112. |
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§ 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 geändert durch VO v. 8. 3. 1995 (GV. NW. S. 162); in Kraft getreten am 24. März 1995. |
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GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990. |
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§ 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |