Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Bei den nur mit einem Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird dieser auch in Ansehung der Dienstaufsicht durch den Vorsitzenden vertreten, der berufen ist, ihn in seinen richterlichen Geschäften zu vertreten.
(2) Bei den mit mehreren Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird ein aufsichtführender Vorsitzender bestellt. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
(3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts wird, wenn ein Vorsitzender zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
(4) Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.
GV. NW. 1960 S. 301. Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 25 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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SGV. NW. 302. |
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GV. NW. ausgegeben am 8. August 1960. |