Historische SGV. NRW.
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§ 8
(1) Im Bedarfsfall ist der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts oder bei seiner Verhinderung der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte zu beauftragen:
a) Beamte, die nach § 6 Absatz 1 zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können,
b) Beamte, welche die Prüfung für den Justizbeitreibungsdienst bestanden haben,
c) ausnahmsweise auch geeignete Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung.
§ 6 Absatz 2 und 3 finden Anwendung. Falls nötig, sind dem beauftragten Beamten die für die Erledigung des einzelnen Dienstgeschäfts erforderlichen Weisungen zu erteilen.
(2) Als Hilfskraft gilt auch der zum ständigen Vertreter eines Gerichtsvollziehers bestellte Justizbeamte, sofern er nur von Fall zu Fall in Ausübung der Vertretung Gerichtsvollziehergeschäfte wahrnimmt.
(3) Die Hilfskraft führt bei Ausübung des Gerichtsvollzieherdienstes ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,als Gerichtsvollzieher“.
Zweiter Abschnitt
Vollziehungsbeamte der Justiz
GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16.
Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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SGV. NW. 311. |
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§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |