Historische SGV. NRW.
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§ 9 (Fn 4)
(1) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung mit.
(2) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den § 802c bis § 802l der Zivilprozessordnung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte befugt, die oder der eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 9a erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin“ oder „als Gerichtsvollzieher“.
(3) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtskasse oder im mittleren Justizdienst herangezogen werden.
GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16.
Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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SGV. NW. 311. |
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§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |