Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17. Mai 1955 (GS. NW. S. 570 (Fn 2) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
(2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.
GV. NW. 1960 S. 174; geändert durch Art. 57 des
Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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SGV. NW. 321. |
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§ 4 Satz 2 angefügt durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960. |