Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.
(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.
GV. NW. 1960 S. 174; geändert durch Art. 57 des
Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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SGV. NW. 321. |
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§ 4 Satz 2 angefügt durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960. |