Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die am 3./4. November 1980 bei dem Amtsgericht Wuppertal ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher hat das Grundbuchamt von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf sie Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält.
(2) Für die Wiederherstellung und das Verfahren bis zur Wiederherstellung gelten die nachfolgenden Vorschriften.