Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so ist die Urkunde anhand der noch vorhandenen Reste, der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder, falls dies nicht möglich ist, aufgrund einer Einigung der Beteiligten wiederherzustellen.
(2) § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 11 Abs. 2 bis 4 und § 12 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) sind entsprechend anzuwenden.