Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 2
Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 1 Abs. 2 getroffene
Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen
bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stande des Grundbuchs bei der
Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der
Bewilligung bedürft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1985 S. 253.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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GV. NW. ausgegeben am 25. März 1985.
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