Historische SGV. NRW.
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§ 26
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Auf schriftlichen Antrag an die Leitung des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
Teil 4
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266). Aufgehoben durch
Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9.
Dezember 2021. |